Rechtliche Hinweise

Informationen für Konsumenten

§ 30 b KSchG

Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Ma­kler­ver­trags dem Auf­trag­ge­ber, der Ver­brauch­er ist, mit der Sorgfalt eines or­dent­lich­en Immo­bi­li­en­maklers eine schriftliche Über­sicht zu ge­ben, aus der hervorgeht, dass er als Makler ein­schrei­tet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Ab­schluss des zu ver­mit­teln­den Geschäfts voraussichtlich er­wach­sen­den Kosten, einschließlich der Ver­mit­tlungs­pro­vi­sion ausweist. Die Höhe der Ver­mit­tlungs­pro­vi­sion ist gesondert an­zu­füh­ren; auf ein allfälliges wirt­schaft­lich­es oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Ge­schäfts­ge­brauchs als Dop­pel­mak­ler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immo­bi­lien­ma­kler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auf­trag­ge­bers zum ver­mit­telt­en Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG.

Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immo­bilien­makler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Au­ftrag­ge­bers als Doppelmakler tätig sein.

Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu ver­mit­teln­den Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.

Grundlagen der Maklerprovision
§ 6 Abs. 1, 3 und 4, § 7 Abs. 1; §§ 10 und 15 Maklergesetz

§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall ver­pflicht­et, dass das zu ver­mit­tel­nde Geschäft durch die ver­trags­ge­mäße ver­dienst­liche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt.

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tä­tig­keit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zu­stan­de­kommt.

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Ge­schäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleich­kommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des ver­mit­tel­ten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuss.

§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Auf­wen­dun­gen werden mit ihrer Entstehung fällig.

 

Besondere Provisionsvereinbarungen

§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als Ent­schä­di­gung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zu­re­chen­ba­ren Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig, dass

  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bis­he­ri­gen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Ge­schäf­tes er­for­der­li­chen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund un­ter­lässt;
  • mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweck­gleich­wert­iges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tä­tig­keits­be­reich des Maklers fällt;
  • das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, son­dern mit einer an­de­ren Person zustande kommt, weil der Auf­trag­ge­ber die­ser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder
  • das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer an­de­ren Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Ge­schäfts­ge­le­gen­heit bekanntgegeben hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wie­der­kaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für den Fall vereinbart werden, dass

  • der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wich­ti­gen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags ver­trags­wi­drig durch die Vermittlung eines an­de­ren vom Auftraggeber be­auf­tragt­en Maklers zustande gekommen ist, oder
  • das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf an­de­re Art als durch die Vermittlung eines an­de­ren vom Auftraggeber be­auf­tragt­en Ma­k­lers zustande gekommen ist.

(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.

Eine Vereinbarung nach § 15 Maklergesetz ist bei Makler­ver­trägen mit Verbrauchern schriftlich zu treffen.

Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und seine Ver­trags­er­klär­ung

  • am Tag der erstmaligen Besichtigung des Ver­trags­ob­jektes abgegeben hat,
  • seine Erklärung auf den Erwerb eines Be­stand­rechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen Gebrauchsoder Nutz­ungs­rechts oder des Eigentums ge­rich­tet ist, und zwar
  • an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder einer Lie­gen­schaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
  • zur Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder ei­nes nahen Angehörigen dienen soll;

kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittsbelehrung erhalten hat, dh. ent­we­der am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rück­tritts­be­leh­rung später ausgehändigt worden ist, zu diesem spä­ter­en Zeitpunkt.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung.

Die Vereinbarung eines Angelds, Reugelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.